Zur Bewältigung der Corona-Pandemie hat sich die Bundesregierung auf ein umfangreiches Konjunkturpaket geeinigt.
Ein zentraler Punkt zur Stärkung der Konjunktur und Wirtschaft soll die befristete Absenkung der Mehrwertsteuersätze von 19 % auf 16 % sowie von
7 % auf 5 % vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 darstellen.
1. Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist (Lieferung = Verschaffung der Verfügungsmacht, sonstige Leistung = Zeitpunkt der Vollendung). Damit ist nicht der Tag der Rechnungsausstellung, oder der Tag der Zahlung maßgeblich.
2. Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (ausgenommen sind Getränke) gelten somit folgende Steuersätze:
ausgeführte Leistungen bis zum 30.06.2020 mit 19 %
ausgeführte Leistungen vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 5 %
ausgeführte Leistungen vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 7 %
ausgeführte Leistungen ab dem 01.07.2021 wieder 19 %
3. Anzahlungen, die vor dem 01.07.2020 für Leistungen im Übergangszeitraum vereinnahmt werden, ist auf diese grundsätzlich die 19% anzuwenden. Wird die Leistung dann zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 erbracht, unterfällt das gesamte Entgelt jedoch dem verminderten Steuersatz, was auf der Schlussrechnung entsprechend berücksichtigt werden muss. Wird die gesamte abrechenbare Leistung nach dem 31.12.2020 erbracht, ist mit 19 % auf die gesamte Leistung abzurechnen.
4. Sämtliche Kassen- / Buchhaltungs- oder Rechnungsschreibungssysteme, etc. müssen auf die abgesenkten Steuersätze angepasst werden. Hier werden die Hersteller vermutlich kurzfristig erst Updates zur Verfügung stellen können. Bitte erkundigen Sie sich auf den Homepages der entsprechenden Hersteller (SevDesk, Lexware, Addison, Sage, Agenda, Simba, Datev, etc.) wann damit zu rechnen ist.
5. In der Buchhaltung werden teilweise neue Konten benötigt. Die Übergangskontenrahmen finden Sie anbei (runterladen).
6. Im Rahmen der Rechnungseingangsprüfung ist darauf zu achten, dass für Eingangsleistungen im Zeitraum zwischen 01.07.2020 und 31.12.2020 der abgesenkte Steuersatz ausgewiesen wird. Bei Anwendung des alten Steuersatzes liegt in Höhe der Differenz ein zu hoher Steuerausweis vor, der nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
7. Bei Dauerleistungen, z. B. Miet- oder Leasingverträgen, ist darauf zu achten, dass, soweit in den diesbezüglichen Verträgen Bruttoentgelte vereinbart wurden, diese für Leistungszeiträume ab Juli 2020 entsprechend an die geänderte Rechtslage angepasst und die Preise für die Leistungen ggf. neu kalkuliert werden müssen, vorausgesetzt, dass der Vorteil der Steuersatzsenkung an den Kunden weitergegeben werden soll. Bitte denken Sie auch an ihre Daueraufträge bei der Bank, dass die angepasst werden.
8. Unentgeltliche Wertabgaben müssen ab dem 01.07.2020 auch angepasst werden.
Die untenstehenden Pauschbeträge sind Jahreswerte,
ohne Umsatzsteuer und für eine Person
Gewerbezweig | Erm. Stsatz | voller Stsatz |
---|---|---|
Bäckerei | 1.218 EUR | 406 EUR |
Fleischerei/Metzgerei | 891 EUR | 865 EUR |
Gaststätten aller Art | ||
a) mit Abgabe von kalten Speisen | 1.126 EUR | 1.087 EUR |
b) mit Abgabe von warmen Speisen | 1.689 EUR | 1.768 EUR |
Getränkeeinzelhandel | 105 EUR | 302 EUR |
Café und Konditorei | 1.179 EUR | 642 EUR |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) |
590 EUR | 79 EUR |
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) | 1.140 EUR | 681 EUR |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) |
275 EUR | 236 EUR |
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